Die Anwaltsrichter üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern werden die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer ersetzt, die sie gewählt hat.
Rückverweise
Die beschlussmäßige Bestimmung der den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltskosten (§ 66 DSt) bzw der dem Kammeranwalt zu ersetzenden Barauslagen (§ 14 Abs 2 DSt) erfolgt nicht innerhalb des Disziplinarverfahrens und ist daher in diesem nicht anfechtbar. Ebenso…
…vom 9. Oktober 2014 ist unzulässig, jene gegen den Beschluss vom 17. November 2014 ist nicht im Recht. Gemäß § 66 DSt sind den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern die notwendigen Reise und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer, die sie gewählt hat, zu ersetzen. Dem Kammeranwalt sind Barauslagen gemäß…
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer in Summe kein höherer Betrag als von der erstinstanzlichen Behörde vorgeschrieben. Kein Vorliegen eines Befangenheitsgrundes. Im Übrigen ist auf §66 DSt 1990 hinzuweisen, wonach Anwaltsrichter ihr Amt ehrenamtlich ausüben und den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer ersetzt werden. Bei…
…Beschlusses des Präsidenten der OBDK vom 19. Mai 2005 davon ausgeht, dass im Falle des betreffenden Anwaltsrichters kein Befangenheitsgrund vorliegt. Im Übrigen ist auf §66 DSt 1990 hinzuweisen, wonach Anwaltsrichter ihr Amt ehrenamtlich ausüben und den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer ersetzt werden. 4.1…