§ 65
§ 65 — DSt
§ 65 — DSt
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015
Inkrafttretungsdatum
04. August 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40172762
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat zu den beim Obersten Gerichtshof und bei der Generalprokuratur im Rahmen deren Tätigwerden in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten mit einem angemessenen Pauschalbetrag beizutragen.
(2) Der zu leistende Pauschalbetrag ist dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vom Bundesminister für Justiz bis längstens 31. August des auf das Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind, folgenden Jahres bekanntzugeben; die Zahlung durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag hat bis zum darauffolgenden 30. September zu erfolgen.
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