§ 61
§ 61 — DSt
§ 61 — DSt
Anmerkung
ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40153003
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Rechtsanwaltskammer Wien wählt zwölf, die Rechtsanwaltskammern für Steiermark und Oberösterreich wählen je vier, die übrigen Rechtsanwaltskammern je zwei Anwaltsrichter. Die Kammern können auch Anwaltsrichter wählen, die einer anderen Kammer angehören.
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