§ 61
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Rechtsanwaltskammer Wien wählt zwölf, die Rechtsanwaltskammern für Steiermark und Oberösterreich wählen je vier, die übrigen Rechtsanwaltskammern je zwei Anwaltsrichter. Die Kammern können auch Anwaltsrichter wählen, die einer anderen Kammer angehören.
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