Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Rückverweise
… 2015 voraussetze, orientiert sich nicht am Gesetz. Denn nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt begeht ein (hier) Rechtsanwaltsanwärter (§ 4 DSt) ein Disziplinarvergehen, wenn er inner oder außerhalb seines Berufs durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt (vgl auch § 10…
…in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren. Ein Disziplinarvergehen begeht gemäß § 1 DSt ein Rechtsanwalt und gemäß § 4 DSt ein Rechtsanwaltsanwärter, der durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt. Jedes schuldhafte Verhalten, durch das die Wertschätzung und das Ansehen, die…
…Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 10 § 15 RAO Rz 26, Lehner aaO § 1 DSt Rz 24, § 4 DSt Rz 4). [7] Der Berufung des Kammeranwalts wegen Schuld war daher nicht Folge zu geben.…
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Worte 'und Rechtsanwaltsanwärter' im Titel des Bundesgesetzes vom 28.06.90, des §4 DSt 1990 zur Gänze, des §16 Abs1 Z3, des §19 Abs3 Z2, der Worte 'oder Rechtsanwaltsanwärter' im §20 Abs1, der Worte 'oder Rechtsanwaltsanwärter…
Nach gefestigter Standesauffassung hat ein Rechtsanwalt (und ein Rechtsanwaltsanwärter; vgl § 4 DSt 1990) übernommene Verbindlichkeiten zu erfüllen. Einwendungen gegen eine übernommene Verbindlichkeit dürfen Ehre und Ansehen des Standes nicht beeinträchtigen; das bedeutet, dass die Bestreitung einer vorbehaltslos…
…habe die an ihn abgetretene Beschwerde verworfen. Angefochten würden nicht nur Bestimmungen des DSt über die Zusammensetzung der Disziplinarbehörden und das Verfahren, sondern auch §4 DSt 1990, der auch den materiellen Disziplinartatbestand des §1 DSt 1990, wonach Berufspflichtenverletzungen und Beeinträchtigungen von Ehre und Ansehen des Standes Disziplinarvergehen seien, für Rechtsanwaltsanwärter…
…ungeachtet einer gleichwohl auch bestehenden Verpflichtung des einschreitenden Rechtsanwaltsanwärters, eine Vertretung des Angeklagten ohne erforderliche Substitutionsberechtigung zu unterlassen (vgl RIS Justiz RS0055214 sowie § 4 DSt) nicht nachgekommen. Durch die solcherart ungeprüfte Zulassung eines zur Verteidigung des Angeklagten nicht gemäß § 15 Abs 2 RAO befugten Rechtsanwaltsanwärters in der…
…ist der Vorsitzende des Schöffengerichts – ungeachtet einer ebenso bestehenden Verpflichtung des einschreitenden Rechtsanwaltsanwärters, eine Vertretung des Angeklagten ohne erforderliche Substitutionsberechtigung zu unterlassen (§ 4 DSt; vgl RIS Justiz RS0055214) – nicht nachgekommen. Durch die ungeprüfte Zulassung eines zur Verteidigung des Angeklagten nicht gemäß § 15 Abs 2 RAO…