BundesrechtBundesgesetzeDisziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter§ 4

§ 4

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

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