BundesrechtBundesgesetzeDisziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter§ 21

§ 21

Der Kammeranwalt ist berufen, von Amts wegen oder im Auftrag des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vor dem Disziplinarrat für die Erfüllung der Berufspflichten des Rechtsanwalts und für die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Rechtsanwaltsstands einzutreten und sich an der Untersuchung und Verhandlung, insbesondere durch Stellung von Anträgen, zu beteiligen. Nimmt er Verzögerungen wahr, so hat er dagegen Abhilfe zu suchen.

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