Der Kammeranwalt ist berufen, von Amts wegen oder im Auftrag des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vor dem Disziplinarrat für die Erfüllung der Berufspflichten des Rechtsanwalts und für die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Rechtsanwaltsstands einzutreten und sich an der Untersuchung und Verhandlung, insbesondere durch Stellung von Anträgen, zu beteiligen. Nimmt er Verzögerungen wahr, so hat er dagegen Abhilfe zu suchen.
Rückverweise
DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 25
…übertragen, so ist zur Verfolgung der Kammeranwalt derjenigen Rechtsanwaltskammer berufen, an deren Disziplinarrat das Verfahren übertragen worden ist. Allfällige Aufträge im Sinn des § 21 sind ihm jedoch vom Ausschuß derjenigen Rechtsanwaltskammer zu erteilen, die gemäß §20 Abs. 1 zur Ausübung der Disziplinargewalt zuständig war.…