Mitglieder des Disziplinarrats, Kammeranwälte und deren Stellvertreter, gegen die ein Strafverfahren nach der StPO oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des Kammeranwalts und des Betroffenen unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, daß der Betroffene sein Amt weiter ausüben kann, solange im Disziplinarverfahren ein Einleitungsbeschluß nicht gefaßt wird. Gegen einen solchen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Art. 11 § 12 DSt · DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Art. 11 § 12
…§ 12. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.…
§ 60
…Auf Anwaltsrichter ist die Bestimmung des § 12 sinngemäß anzuwenden.…
Art. 16 Artikel XVI
…Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 2, 7, 12, 19, 23, 24, 26, 27, 59 und 62 , BGBl. Nr. 474/1990) Durch dieses Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen…
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