BundesrechtBundesgesetzeDisziplinarstatut für Rechtsanwälte und RechtsanwaltsanwärterArt. 96

Art. 96

1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 11 betrifft andere Rechtsvorschriften)

12. Der Art. 46 (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen werden.

(Anm.: Z 13 bis 30 betrifft andere Rechtsvorschriften)

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