BundesrechtBundesgesetzeDisziplinarstatut für Rechtsanwälte und RechtsanwaltsanwärterArt. 5

Art. 5

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Bestimmungen des Art. I über die feste Geschäftsverteilung (§ 15 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 DSt 1990) sind auf Verfahren vor dem Disziplinarrat, in denen der Einleitungsbeschluß nach dem 31. Dezember 1990 gefaßt wird, und auf Rechtsmittelverfahren vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, in denen das Rechtsmittel nach dem 31. Dezember 1990 beim Disziplinarrat eingebracht wird, anzuwenden.

3. Maßnahmen zur Vollziehung des Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes In Wirksamkeit gesetzt werden.

4. Die Bestimmungen des Art. I über die Zusammensetzung der Disziplinarräte und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sowie über die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Wahlen sind spätestens bei der ersten ordentlichen Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beachten. Bis dahin bleibt die bisherige Zusammensetzung der Disziplinarräte und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aufrecht. Ersatzmitglieder des Disziplinarrats sind den Mitgliedern gleichzuhalten.

5. Im übrigen sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Disziplinarverfahren nach dem Art. 1 fortzuführen. Wegen Disziplinarvergehen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, dürfen jedoch Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die nach den bisherigen Bestimmungen nicht oder nicht in dem Ausmaß vorgesehen waren, nicht verhängt werden.

6. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, nach Maßgabe der Z 2 bis 5 außer Kraft.

7. Die Höhe der für die Leistungen der nach § 45a der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes bestellten Rechtsanwälte zu zahlenden Pauschalvergütung für das Jahr 1991 hat der Bundeskanzler spätestens zum 31. März 1992 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung unter Berücksichtigung der Anzahl der Bestellungen und des Umfangs der Leistungen im Jahr 1991 sowie in Annäherung an die Entlohnung, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird, festzusetzen und spätestens zum 30. September 1992 an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu zahlen.

8. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

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