DSt
Gliederung
Dreizehnter Abschnitt Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017
Art. 11 § 15
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden