(1) Bei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen:
1. Name des zu Registrierenden,
2. Postanschrift des zu Registrierenden,
3. E Mailadressen des zu Registrierenden,
4. Websites des zu Registrierenden,
5. jede Steueridentifikationsnummer, die dem zu Registrierenden ausgestellt wurde,
6. eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des zu Registrierenden für Zwecke der Umsatzsteuer gemäß § 25a und Art. 25a UStG 1994 oder gemäß einer vergleichbaren Sonderregelung in anderen Mitgliedstaaten und
7. die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Anbieter im Sinne des § 21 ansässig sind.
(2) Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information hat der meldende Plattformbetreiber innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Rückverweise
DPMG-Durchführungsverordnung
§ 3
…Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulars „Individuelle Identifikationsnummer Plattform“ (IIN-PL) zu stellen (https://www.bmf.gv.at). (2) Der Antrag hat die in § 8 Abs. 1 DPMG angeführten Daten zu enthalten. Wurde dem registrierungspflichtigen Plattformbetreiber bereits eine individuelle Identifikationsnummer erteilt, ist diese im Antrag anzugeben. (3) Jede Änderung (§ 8 Abs…
DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
§ 6 Sonstige Begriffsbestimmungen
…6. „Meldezeitraum“ das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß § 14 abgeschlossen wird; 7. „Mitgliedstaat“ einen Staat der Europäischen Union; 8. „Rechtsträger“ eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde; 9. „staatlicher Rechtsträger“ die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates oder eine Behörde…