§ 28 Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren
In Kraft seit 01. Januar 2023
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DPMG
Gliederung
6. Abschnitt Verarbeitung der gemeldeten Informationen
§ 28 Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren
(1) Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.
(2) Die Meldung des Plattformbetreibers hat keine Auswirkung auf das Abgabenverfahren des Anbieters oder des Empfängers der relevanten Tätigkeit.
§ 28 DPMG · DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
§ 28 Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren
…Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren § 28. (1) Die Meldung gilt als Abgabenerklärung. (2) Die Meldung des Plattformbetreibers hat keine Auswirkung auf das Abgabenverfahren des Anbieters oder des Empfängers der relevanten Tätigkeit…
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