§ 28 Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.
(2) Die Meldung des Plattformbetreibers hat keine Auswirkung auf das Abgabenverfahren des Anbieters oder des Empfängers der relevanten Tätigkeit.
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