(1) Für Zwecke dieses Bundesgesetzes hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in dem Staat ansässig zu betrachten, in dem dieser seine Hauptanschrift hat. Ist der Staat der Hauptanschrift des Anbieters nicht der Staat, der die Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat, so hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter als auch in jedem Mitgliedstaat ansässig zu betrachten, der dessen Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat. Hat der Anbieter Informationen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. f übermittelt, so hat der meldende Plattformbetreiber diesen Anbieter auch als in jedem entsprechenden vom Anbieter genannten Staat als ansässig zu betrachten.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in jedem teilnehmenden Staat ansässig zu betrachten, der durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 bestätigt wurde.
Rückverweise
DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
§ 21 Bestimmung des Ansässigkeitsstaats oder der Ansässigkeitsstaaten
(1) Für Zwecke dieses Bundesgesetzes hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in dem Staat ansässig zu betrachten, in dem dieser seine Hauptanschrift hat. Ist der Staat der Hauptanschrift des Anbieters nicht der Staat, der die Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat, so hat der me…
§ 8 Registrierung
…25a UStG 1994 oder gemäß einer vergleichbaren Sonderregelung in anderen Mitgliedstaaten und 7. die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Anbieter im Sinne des § 21 ansässig sind. (2) Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information hat der meldende Plattformbetreiber innerhalb eines Monats mitzuteilen.…
§ 14 Meldepflicht, Ort der Meldung und Frist für die Meldung
…in § 13 genannten Informationen an das Finanzamt Österreich zu übermitteln (Meldung), sofern der meldepflichtige Anbieter in einem teilnehmenden Staat ansässig ist (§ 21) oder das unbewegliche Vermögen (§ 3 Abs. 1 Z 1) in einem teilnehmenden Staat gelegen ist. Die Meldepflicht besteht nur, wenn das…
§ 13 Meldepflichtige Informationen
…die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt; b) jeden Staat, in dem der meldepflichtige Anbieter für Zwecke dieses Bundesgesetzes ansässig (§ 21) ist; c) die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben…