§ 13 Kosten
In Kraft seit 17. Januar 2025
Up-to-date
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 sind
1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG, oder,
2. soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Kosten für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Unionsrechtsakten und entsprechenden nationalen Begleitmaßnahmen zuzuordnen sind.
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