(1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben Statistikdaten über ihre Krankenanstalten und deren Kostenstellen, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten betreffen sowie die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten und Kostennachweise der Kostenstellen – gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten – und weiters die erforderlichen Daten für einen kalkulatorischen Anhang sowie Daten zum Rechnungsabschluss jährlich zu erfassen.
(2) Dem Landeshauptmann sind von den Trägern der Krankenanstalten gemäß Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr die Statistikdaten über die Krankenanstalten und deren Kostenstellen, die Kostenstellenpläne, die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten – gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten –, die Kostennachweise der Kostenstellen – gegliedert nach Kostenartengruppen – sowie die Daten zum kalkulatorischen Anhang auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 2 Abs. 2 des Hauptstückes A bis 30. April jeden Jahres in maschinenlesbarer Form zu melden. Auf Verlangen der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers sind dem Landeshauptmann weiters auch die Kostennachweise von Kostenstellen – gegliedert nach Kostenarten –, Kostenstellenbeschreibungen und ausgewählte Kostenarten des Sammel-Kostennachweises auch auf tieferen Gliederungsebenen zu melden. Der Landeshauptmann hat die ihm gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 2 Abs. 2 des Hauptstückes A der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bis 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlung und die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
(3) Dem Landeshauptmann sind von den Trägern der Krankenanstalten gemäß Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr die Daten zum Rechnungsabschluss auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft bis 30. Juni jeden Jahres in maschinenlesbarer Form zu melden. Der Landeshauptmann hat die ihm gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bis 31. Juli jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlung und die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
(4) Als Grundlage für die Erfassung und Meldung der Statistik-, Rechnungsabschluss- und Kostendaten haben die Träger der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten ein bundeseinheitliches Statistik
§ 7 DokuG · DokuG · Gesundheitsdokumentationsgesetz
§ 7
…§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben Statistikdaten über ihre Krankenanstalten und deren Kostenstellen, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen…
§ 8a
…Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat die vorgelegten Berichte gemäß §§ 7 und 8 der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds, den Ländern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der…
§ 5a
…der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers hat im Wege der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 30c Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018) 1. innerhalb einer den Anforderungen…
§ 3
…vorzulegenden Diagnosen- und Leistungsberichte sind vom Landeshauptmann auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem gemeinsam mit den Berichten gemäß § 7 des Hauptstückes C der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bis 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen…