(1) Die Erhaltung der Fundstelle und der Fundgegenstände liegt ab der Auffindung bis zum Ablauf des fünften Werktages nach Einlangen der Fundmeldung im Bundesdenkmalamt im öffentlichen Interesse. Die Fundstelle ist daher unverändert zu belassen. Fundgegenstände, die an der Fundstelle abhandenkommen könnten, sind jedoch von der Finderin bzw. vom Finder gesichert zu verwahren.
(2) Erklärt das Bundesdenkmalamt innerhalb dieser fünf Werktage, dass die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung der archäologischen Funde zumindest wahrscheinlich ist, liegt die Erhaltung für weitere acht Wochen im öffentlichen Interesse.
(3) Die Fundgegenstände sind dem Bundesdenkmalamt über Verlangen bis zu zwei Jahre zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
DMSG · Denkmalschutzgesetz
§ 37 Strafbestimmungen
…vorsätzlich 1. Fundmeldungen gemäß § 8 unterlässt oder unrichtig erstattet, 2. den Zustand einer Fundstelle oder der Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 verändert, 3. die Sicherung oder Bergung von Funden gemäß § 9 Abs. 1 unterlässt oder vereitelt, 4. Fundgegenstände…
§ 31 Sicherungsmaßnahmen
…verändert oder zerstört werden, 2. Denkmale entgegen § 6 Abs. 1 veräußert oder belastet werden, 3. archäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen § 9 verändert werden oder 4. Kulturgut entgegen § 16 Abs. 2 ins Ausland verbracht wird, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes…