Bei der Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen ist insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals im Sinn des § 1 Abs. 1 angemessen zu berücksichtigen und unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Gegebenheiten gegen die geschützten Rechtsgüter abzuwägen. Auf das Ergebnis dieser Abwägung ist auch bei der Anwendung von Sorgfaltsanforderungen, die sich aus technischen Normen und ähnlichen Regelwerken ergeben können, Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
DMSG · Denkmalschutzgesetz
§ 43 Übergangsbestimmungen
…bereits ein Bescheid erlassen wurde. Wurde vor diesem Zeitpunkt ein Bescheid erlassen, sind im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt und dem Bundesverwaltungsgericht die jeweiligen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 weiterhin anzuwenden. (2) Das in § 15 Abs. 2 in der Fassung BGBl…
§ 42 Inkrafttreten
…1 bis 8, § 2 samt Überschrift, § 2a samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 7, § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5, der 2a. Abschnitt samt…
§ 41 Vollziehung
…die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler betraut. In Fällen des § 2a Abs. 6, § 3 Abs. 2 und des § 4a, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 11 Abs. 2 sowie des § 37 Abs. 1…