§ 4a Haftungsrechtliche Sonderbestimmung
In Kraft seit 01. September 2024
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DMSG
Gliederung
2. Abschnitt Schutz vor Zerstörung oder Veränderung
§ 4a Haftungsrechtliche Sonderbestimmung
Bei der Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen ist insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals im Sinn des § 1 Abs. 1 angemessen zu berücksichtigen und unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Gegebenheiten gegen die geschützten Rechtsgüter abzuwägen. Auf das Ergebnis dieser Abwägung ist auch bei der Anwendung von Sorgfaltsanforderungen, die sich aus technischen Normen und ähnlichen Regelwerken ergeben können, Bedacht zu nehmen.
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