§ 38 Gebührenbefreiung
In Kraft seit 01. September 2024
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Gliederung
5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 38 Gebührenbefreiung
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von der Stempelgebühr befreit.
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