§ 27 Rechtsstellung außerbücherlicher Erwerberinnen und Erwerber unbeweglicher Denkmale
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
Sind in den öffentlichen Büchern Personen eingetragen, die nicht oder nicht mehr existieren, treten an deren Stelle jene Personen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben haben oder die ein Recht auf Eintragung haben.
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