§ 24 Zuständige Behörde
§ 24 Zuständige Behörde — DMSG
§ 24 Zuständige Behörde — DMSG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
Inkrafttretungsdatum
18. Juni 2013
Außerkrafttretungsdatum
31. August 2024
Paragraf-ID
NOR40151985
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit es sich bei Denkmalen um Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 handelt, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur der Bundeskanzler.
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