(1) Soweit die Ausfuhr von Kulturgütern über die Zollgrenzen der Europäischen Union gemäß ihrer einschlägigen Vorschriften Bewilligungen bedarf, sind gesonderte Genehmigungen durch das Bundesdenkmalamt nach den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union erforderlich. Das gleiche gilt für die gesonderten Regelungen für vorübergehende Ein- und Ausfuhren.
(2) Jeder Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Union beinhaltet auch gleichzeitig Anträge gemäß den §§ 17 und 18. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 sind auch bei der Gestattung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Union hinaus entsprechend zu beachten.
Rückverweise
DMSG · Denkmalschutzgesetz
§ 42 Inkrafttreten
…§ 15 Abs. 1 und 5, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 5, § 23, § 24, § 28 Abs. …
§ 30a Datenverarbeitung
…zur Erfüllung der Aufgaben und zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 und zur Wahrnehmung der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Datenbanken zu führen. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit…
§ 35 Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr
…1. der Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union (§ 19) ausgeführt werden sollen, oder 2. es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (§ 37) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder in das…