§ 8 Toleranzen
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§ 8 Toleranzen — DMG 2021
Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zulässige Abweichungen (Toleranzen) der gekennzeichneten Gehalte von den bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalten durch Verordnung in einem Ausmaß festzusetzen, damit unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse berücksichtigt werden können.
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