§ 23 Vollziehung
Up-to-date
§ 23 Vollziehung — DMG 2021
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. des § 20 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Finanzen,
2. des § 12 Abs. 3 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
3. aller übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
betraut.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden