§ 23 Vollziehung
In Kraft seit 01. Oktober 2021
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. des § 20 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Finanzen,
2. des § 12 Abs. 3 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
3. aller übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
betraut.
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