§ 18 Kosten der Untersuchung
In Kraft seit 01. Oktober 2021
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(1) Für amtliche Tätigkeiten der Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Hinsichtlich der Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG.
(2) Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
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