§ 9 Prüfung der Arbeitsberechtigung
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers, so ist diese vom Arbeitsmarktservice zu prüfen. Bei fehlender Arbeitsberechtigung ist Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
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