§ 16 Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
In Kraft seit 22. November 2011
Up-to-date
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Gemeinschaftsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden