§ 16 Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
In Kraft seit 22. November 2011
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DLG
Gliederung
4. Abschnitt Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
§ 16 Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Gemeinschaftsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
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