BundesrechtBundesgesetzeDienstleistungsgesetz § 13

§ 13Empfangsbestätigung

In Kraft seit 22. November 2011
Up-to-date

(1) Die zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1. Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder § 12 Abs. 2 und 3;

2. Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach § 12 Abs. 3;

3. gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß § 12 Abs. 1 und 4;

4. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

(2) Die zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1. Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;

2. Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

3. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

Rückverweise