§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 19. August 2009
Up-to-date
Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen
1. Dampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007, fallen;
2. Wärmekraftmaschinen (Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen oder Turbinen), soweit sie nicht zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, Eisenbahnfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen dienen.
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