§ 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer
In Kraft seit 23. Oktober 2019
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(1) Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält. Diese vermindert sich um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.
(2) Die Steuer beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.
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