Die zuständigen Kessel- oder Werksprüfstelle hat nach Wechsel des Betreibers den nun aktuellen Betreiber mit Name und Anschrift sowie Datum des Betreiberwechsels im Abschnitt „Betreiber“ des Prüfbuches einzutragen und die Eintragung mit dem Namen des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie mit dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
Rückverweise
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 49 Aufgaben der Betreiber und Prüfstellen
…Stellen den Überwachungsberichten anzuschließen. Analoges gilt für die Delegation der Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 5. (8) An Druckbehältern, die extern, mittels flexibler Verbindung von einem Fahrzeug befüllt werden, ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach Durchführung der Zuteilung, Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchung oder Überprüfung bzw. einer behördlichen Maßnahme an einer…
§ 59 Dokumentation von Betriebsprüfungen
…Kessel- bzw. Werksprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen. (6) Für die Abschnitte gemäß Abs. 3 und 4 gelten die Bestimmungen der §§ 65 bzw. 66. (7) Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen. (8) Die Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen: 1. Die…