(1) Sind in einem speziellen Prüfprogramm Überwachungsmaßnahmen durch eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorgesehen, hat diese die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Sofern die vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen dies erlauben, sind sie nach
1. äußeren Untersuchungen
2. inneren Untersuchungen
3. Druckprüfungen und
4. Dichtheitsprüfungen
zu unterscheiden.
(2) Bezüglich der Eintragungen und der erforderlichen Dokumentation gelten analog die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 bis 4. Die Dokumentation über im speziellen Prüfprogramm enthaltene Kontrollen, die vom Betreiber bzw. dessen beauftragten Sachkundigen durchzuführen sind, sind vom Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
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