(1) Die Dichtheitsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Rohrleitung einschließlich ihrer Ausrüstung bezüglich der technischen Dichtheit.
(2) Die Dichtheitsprüfung ist im abgestellten Zustand der Rohrleitung mit einem Druck, der mindestens dem 1,1fachen Betriebsdruck entspricht, mit dem Inhaltsstoff (Betriebsmedium) oder einem geeigneten flüssigen oder gasförmigen Medium, vorzunehmen. Bei Rohrleitungen, die eine Flüssigkeit als Inhaltsstoff haben, kann bei Anwendung der Dichtheitsprüfung mit einem gasförmigen Medium, die Höhe des Prüfdruckes mit 5 bar begrenzt werden.
(3) Die Beurteilung der Dichtheit hat durch
1. eine Besichtigung der unter Druck stehenden Rohrleitung sowie der zugehörigen Ausrüstung gegebenenfalls unter Zuhilfenahme Undichtheiten anzeigender Mittel während der Dichtheitsprüfung, oder
2. eine Druckverlustmessung über einen dafür geeigneten Zeitraum, bei Berücksichtigung von Temperaturänderungen,
zu erfolgen.
(4) Bei erdverlegten Rohrleitungen ist die Dichtheit durch oberirdische Besichtigung, zB Trassenbegehung, oder mit elektrischem Ortungsverfahren mit Messsonden oder durch Kontrolle mit Leckwarneinrichtungen oder durch Kontrolle der Differenz der zu- und abfließenden Medienmengen oder im abgestellten Zustand durch Druckverlustmessungen zu beurteilen.
(5) Bei erdverlegten Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGW Richtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4) oder dazu gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(6) Für Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 6 kann die Dichtheitsprüfung durch andere Prüf- oder Überwachungsverfahren ersetzt werden, soferne durch diese eine gleichwertige Aussage möglich ist.
(7) Erlauben die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung keine sicherheitstechnische Beurteilung, sind ergänzende Prüfungen, zB für Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 3, 4 oder 6 eine Druckprüfung gemäß § 47, vorzunehmen.
Rückverweise
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 48 Innere Untersuchungen
…Spannungsrisskorrosion, ist bei Anwendung des § 44 Abs. 6 zusätzlich zur äußeren Untersuchung gemäß § 46 und zur Dichtheitsprüfung gemäß § 45 eine innere Untersuchung zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes vorzunehmen. Dazu sind zumindest an den gefährdeten Stellen Prüfverfahren einzusetzen, die einen Nachweis etwaiger Schädigung erlauben. Dies kann durch Innenbesichtigung oder Endoskopie, durch zerstörungsfreie Prüfungen, zB…
§ 46 Äußere Untersuchungen
…Betrieb der Rohrleitung durchzuführen. (3) Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage für die sicherheitstechnische Beurteilung nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen durchzuführen. (4) Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z…
§ 29 Grundsätze
…1) Die Sicherheit eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung muss über die gemäß § 28 bestimmten Prüffristen gegeben sein. Dies ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu bescheinigen. Wechselt innerhalb der Prüffrist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle, hat die nun zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Sicherheit des…
§ 44 Allgemeines
…1) Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen von Rohrleitungen umfassen folgende Überwachungsmaßnahmen: 1. eine Dichtheitsprüfung oder 2. eine Druckprüfung. (2) Sind im Maßnahmenkatalog Dichtheits- oder Druckprüfungen vorgesehen, sind diese durchzuführen und können nicht…