§ 35 Allgemeines
In Kraft seit 29. Dezember 2015
Up-to-date
Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen an Dampfkesseln umfassen folgende Überwachungsmaßnahmen:
1. äußere Untersuchung,
2. innere Untersuchung,
3. Druckprüfung,
4. Dichtheitsprüfung.
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