Die Maßnahmen der Überwachung im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen (Überwachungsmaßnahmen) sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 34, durch die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung nach der Art der Überwachung bestimmt. Diese ergeben sich bei:
1. Zuteilung zu einer Sonderbestimmung durch Anwendung der in der Sonderbestimmung (Anlage 3) angeführten Überwachungsmaßnahmen nach Art und Umfang.
2. Zuteilung zu einer Prüfstufe durch Anwendung der sich nach der Art der Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen ergebenden Bestimmungen über Überwachungsmaßnahmen für Dampfkessel oder Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß 2., 3. oder 4. Hauptstück.
3. Zuteilung zu einem speziellen Prüfprogramm durch die im Prüfprogramm festgelegten Überwachungsmaßnahmen nach Art und Umfang.
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