Die anzuwendenden Revisionsfristen (Prüffristen) sind durch die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder die Rohrleitung nach der Art der Überwachung bestimmt. Diese ergeben sich bei:
1. Zuteilung zu einer Sonderbestimmung durch Anwendung der in der Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 festgelegten Prüffristen;
2. Zuteilung zu einer Prüfstufe durch Anwendung der nach der für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen bestimmten Prüffristen gemäß § 31;
3. Zuteilung zur Erstellung eines speziellen Prüfprogrammes durch die im Prüfprogramm festgelegten Prüffristen.
Rückverweise
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 29 Grundsätze
…1) Die Sicherheit eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung muss über die gemäß § 28 bestimmten Prüffristen gegeben sein. Dies ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu bescheinigen. Wechselt innerhalb der Prüffrist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle, hat die nun zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Sicherheit des…