(1) Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung einschließlich der zugehörigen Ausrüstung bezüglich der Auswirkungen durch die Lieferung, Aufstellung, Montage und des probeweisen Betriebes. Dazu sind die äußeren, sichtbaren Wandungen zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich:
1. Transportschäden,
2. Schäden zufolge unkorrekter Montage,
3. Schäden aufgrund des probeweisen Betriebes,
4. Korrosionsschäden aufgrund der Lagerung.
(2) Die Überprüfung des äußeren Zustandes ist grundsätzlich als Sichtprüfung am im Betrieb befindlichen Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung vorzunehmen. Falls die sicherheitstechnische Beurteilung durch die Sichtprüfung allein oder im vorliegenden Zustand nicht möglich ist, oder wenn offensichtlich Mängel am Dampfkessel, Druckbehälter oder an der Rohrleitung vorhanden sind, ist die Sichtprüfung durch weitere Prüfungen zu ergänzen.
(3) Für erdverlegte Druckbehälter oder Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist als Ersatz für die Prüfung der äußeren Wandungen die kathodische Korrosionsschutzanlage einer Prüfung zur Inbetriebnahme bzw. Überwachung gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGW Richtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel zu unterziehen.
Rückverweise
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 7 Grundsätze
…zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 DGVO. (6) Zutreffendenfalls müssen die Bescheinigungen nach Abs. 4 oder 5 vor Abschluss der ersten Betriebsprüfung vorliegen. (7) An Rohrleitungen für Dampf und überhitzte Flüssigkeiten, die an Dampfkessel direkt angeschlossen sind, ist die erste Betriebsprüfung gemeinsam mit der des zugehörigen Dampfkessels vorzunehmen…
§ 57 Dokumentation der ersten Betriebsprüfung
…1) Die Kesselprüfstelle hat die von ihr vorgenommene erste Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 6 dem Prüfbuch anzuschließen. (2) Die Kesselprüfstelle hat im Prüfbuch die Abschnitte…