§ 4 Vollzugsklausel
In Kraft seit 19. August 2010
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 1 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.
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