Bei der Aufstellung jener Druckbehälter, welche eine in den technischen Regeln der §§ 3 und 4 nicht abschließend behandelte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Gefährdung erwarten lassen, sind von der Behörde zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung des Risikos dieser Gefährdung vorzusehen.
Rückverweise
DBA-VO · Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung
§ 3 Technische Regeln für die Aufstellung
…von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen. (4) Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang…