Die Diplomatische Akademie kann mit national und international anerkannten Universitäten vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.
Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:
1. gemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig sind,
2. Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.
§ 27 DA-G · DA-G · Diplomatische Akademie-Gesetz
§ 27 Übergangsbestimmungen und Vollziehung
…30, 31, 32, 33 und 34 dieses Bundesgesetzes treten am 1. Juli 1996 in Kraft. (2) Die §§ 2, 3, 4, 5, 6, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 treten am 1. Jänner 1997 in Kraft. (3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 34 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich § 4 Abs. 3 und § 6 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, 2. hinsichtlich…
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