§ 32
Up-to-date
§ 32 — DA-G
Bis zur Arbeitsaufnahme der in § 7 genannten Organe werden die mit dem jeweiligen Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben von den durch das Akademiegesetz eingerichteten Organen wahrgenommen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden