(1) Auf Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die §§ 2 bis 4, 16 und 17 des Akademiegesetzes bis zum Abschluss ihrer Studien anzuwenden.
(2) Die Durchführung dieser Studien hat durch die mit dem vorliegenden Bundesgesetz errichtete Diplomatische Akademie zu erfolgen.
(3) Die nach dem Akademiegesetz für das Studienjahr 1995/1996 gewählte Hörer- und Hörerinnenvertretung bleibt bis zum Ende dieses Studienjahres bestehen und nimmt die ihr nach dem Akademiegesetz zukommenden Aufgaben gegenüber den Organen der mit diesem Bundesgesetz errichteten Diplomatischen Akademie wahr. Im Studienjahr 1996/97 wird die Hörer- und Hörerinnenvertretung nach den Bestimmungen des Akademiegesetzes gebildet und nimmt die ihr nach dem Akademiegesetz zukommenden Aufgaben gegenüber den Organen der mit diesem Bundesgesetz errichteten Diplomatischen Akademie wahr.
§ 27 DA-G · DA-G · Diplomatische Akademie-Gesetz
§ 27 Übergangsbestimmungen und Vollziehung
…1) Die §§ 1, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 dieses Bundesgesetzes treten am 1. Juli 1996 in Kraft. (2) Die §§ 2, 3, 4, 5, 6…
§ 31
…Die gemäß § 23 in das Eigentum der Diplomatischen Akademie übergeführten Vermögenswerte stehen den gemäß § 30 weitergeführten Lehrgängen bis zum 1. Jänner 1997 unentgeltlich zur Verfügung.…
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