Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, der Diplomatischen Akademie gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten in das Eigentum der Anstalt zu übertragen.
§ 27 DA-G · DA-G · Diplomatische Akademie-Gesetz
§ 27 Übergangsbestimmungen und Vollziehung
…1) Die §§ 1, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 dieses Bundesgesetzes treten am 1. Juli 1996 in Kraft. (2) Die §…
§ 31
…Die gemäß § 23 in das Eigentum der Diplomatischen Akademie übergeführten Vermögenswerte stehen den gemäß § 30 weitergeführten Lehrgängen bis zum 1. Jänner 1997 unentgeltlich zur Verfügung.…
§ 34 Vollziehung
…2 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, 3. hinsichtlich § 23 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten, 4. hinsichtlich § 24…
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