Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2,
2. bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,
3. bei der Bestellung und Abberufung der Professoren und Professorinnen,
4. bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors bzw. der Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin.
§ 14 DA-G · DA-G · Diplomatische Akademie-Gesetz
§ 14
…Organ der Diplomatischen Akademie zuständig ist, insbesondere für 1. die Einrichtung der Lehrgänge und Höheren Lehrgänge, 2. die Erstellung von Lehrplänen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 1, 3. die Erstellung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Ausschluss von Studien sowie über die Feststellung des Erfolges bei Studien…
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