§ 2 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 06. Juli 2024
Up-to-date
Für die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen in Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/881, wie insbesondere zu den Begriffen europäisches Cybersicherheitszertifikat, europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung, IKT Produkt, IKT Dienst, IKT Prozess, Vertrauenswürdigkeitsstufe und Selbstbewertung der Konformität.
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