§ 10 Vollziehung
In Kraft seit 06. Juli 2024
Up-to-date
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
(2) Die Mitarbeiter des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A SIT)“ stehen dem Bundeskanzler als Amtssachverständige zur Verfügung.
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