BundesrechtBundesgesetzeErrichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds§ 5

§ 5Vollziehung

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;

2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

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