§ 5 Vollziehung
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
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