§ 23 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 19. Juli 2024
Up-to-date
COFAG-NoAG
Gliederung
3. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 23 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundegesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
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