(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Der Bund ist von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben. § 5 des ABBAG-Gesetzes bleibt unberührt.
Rückverweise
COFAG-NoAG · COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz
§ 26 Vollzugsklausel
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß § 22 der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.…