§ 21 Mitwirkungsverpflichtungen
In Kraft seit 19. Juli 2024
Up-to-date
COFAG-NoAG
Gliederung
3. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 21 Mitwirkungsverpflichtungen
Antragsteller und Vertragspartner haben allen Einrichtungen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut sind, auf Anfrage sämtliche das Förderverhältnis betreffende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise