§ 21 Mitwirkungsverpflichtungen
In Kraft seit 19. Juli 2024
Up-to-date
Antragsteller und Vertragspartner haben allen Einrichtungen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut sind, auf Anfrage sämtliche das Förderverhältnis betreffende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
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