§ 9 Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV
In Kraft seit 23. Dezember 2020
Up-to-date
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres auf elektronischem Wege die Angaben gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a bis c der EU-OzonV zu übermitteln.
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