(1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der in § 67 Abs. 1 angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union für Gegenstände (§ 67 Abs. 1) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:
1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1;
2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;
3. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;
4. sofern die gemäß § 68 beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der in § 67 Abs. 1 angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union angepasst oder aus dem Verkehr gezogen worden sind und gemäß § 68 Abs. 1 vorläufig beschlagnahmt worden sind, binnen zwei Wochen ab Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme.
(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. § 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 22 Bekanntgabe der Einstufungsdaten
…erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 die Beschlagnahme der betreffenden Stoffe und Gemische mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes…
§ 69
(1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der in § 67 Abs. 1 angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union für Gegenstände (§ 67 Abs. 1) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen: 1. bei Vorli…
§ 64a Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch
…der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Informationen über gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, bei denen eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde und die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit erfüllt sind, für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren („RAPEX…
§ 67 Beschlagnahme
…anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet. (2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. (3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan…